Auswandern auf Zeit und die Wohnung behalten – Infos und Tipps

Auswandern auf Zeit und die Wohnung behalten – Infos und Tipps

Nicht jeder Auswanderer will in der alten Heimat gleich alle Zelte abbrechen. Stattdessen möchte so mancher seine Wohnung zumindest eine gewisse Zeit lang noch behalten, um sich so die Möglichkeit zu wahren, doch wieder zurückzukehren.

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Ein anderer Auswanderer hat vielleicht Familie oder geschäftliche Verpflichtungen und weiß, dass er häufiger in Deutschland sein wird. Um dann nicht jedes Mal in einem Hotel oder bei Verwandten wohnen zu müssen, möchte er seine Wohnung nicht aufgeben.

Wieder ein anderer Auswanderer hängt womöglich sehr an seiner Wohnung und verbindet damit so viele Erinnerungen, dass er seine Sachen nicht auf die Schnelle verkaufen will. Möglicherweise steht aber auch von vorneherein fest, dass es sich nur um eine Auswanderung auf Zeit handelt und der Auswanderer nach einigen Wochen oder Monaten wieder zurückkommt.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage, wie der Auswanderer den Fortbestand seiner Wohnung organisieren kann.

 

Hier unsere Infos und Tipps dazu!:

 

Auswandern auf Zeit und die Wohnung behalten – die Pflichten als Mieter

Die einfachste Möglichkeit besteht darin, die Wohnung einfach so zu belassen, wie sie ist. Wenn der Auswanderer dann wieder zurückkehrt, ist seine vertraute Umgebung vorhanden und er muss sich um nichts weiter kümmern. Auch die Eingewöhnungsphase nach der Rückkehr verläuft viel leichter und schneller.

Allerdings ist es nicht damit getan, dass der Auswanderer seine Wohnung einfach abschließt. Als Mieter hat er nämlich sogenannte Obhutspflichten. Diese beinhalten, dass er die Wohnung vor Schäden schützen und den Vermieter über aufgetretene Mängel informieren muss.

Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen und unter Umständen sogar den Mietvertrag kündigen. Doch was heißt das für die Praxis?

Möchte der Auswanderer seine Wohnung leer stehen lassen, bis er wieder da ist, sollte er folgende Punkte sicherstellen:

  • Sollte ein Schadensfall wie beispielsweise ein Rohrbruch entstehen, muss der Vermieter Zugang zu der Wohnung erhalten, damit er den Notfall beheben und weitere Schäden verhindern kann. Deshalb sollte der Auswanderer unbedingt einen Zweitschlüssel bei einer Person seines Vertrauens deponieren.

 

  • Damit sich keine Feuchtigkeit ansammelt, die einen Schimmelbefall verursacht, muss die Wohnung regelmäßig durchgelüftet werden. Der Auswanderer sollte eine Vertrauensperson bitten, diese Aufgabe zu übernehmen. Bei dieser Gelegenheit kann die Person dann auch gleich nach dem Rechten sehen und den Briefkasten leeren.

 

  • Die Heizung darf nicht komplett abgedreht werden. Steht die Heizung auf Null, könnte es bei eisigen Temperaturen nämlich dazu kommen, dass die Heizungsrohre und die Wasserleitungen einfrieren. Die Kälte in den Wohnräumen könnte außerdem Feuchtigkeitsschäden und eine Schimmelbildung begünstigen.

 

  • Meist bestehen bestimmte Nebenpflichten. Hierzu kann beispielsweise die Reinigung des Treppenhauses oder der Winterdienst gehören. Von diesen Pflichten ist der Mieter nicht entbunden, nur weil er nicht da ist. Stattdessen muss er sich darum kümmern, dass ein anderer für ihn einspringt.
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  • Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht nutzt, muss er natürlich die Miete und die Wohnnebenkosten bezahlen. Erfolgt dies über einen Dauerauftrag, muss eine ausreichende Deckung auf dem Konto sichergestellt sein.

Ähnliche Vorkehrungen sollte der Auswanderer natürlich auch dann treffen, wenn es sich bei seiner Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt.

 

Auswandern auf Zeit und die Wohnung behalten – per Untervermietung

Möchte der Auswanderer seine Wohnung während seines Auslandsaufenthalts nicht leer stehen lassen, kann eine Untervermietung eine sinnvolle Lösung sein. Durch den Untermieter ist jemand vor Ort, der auf die Wohnung aufpasst. Gleichzeitig kann der Auswanderer einen Teil der weiterlaufenden Wohnkosten einsparen.

Entscheidet sich der Auswanderer dafür, seine Wohnung unterzuvermieten, muss er aber drei wichtige Punkte beachten:

 

  1. Die Zustimmung des Vermieters

Möchte der Auswanderer die komplette Wohnung untervermieten, braucht er auf jeden Fall das Okay des Vermieters. Andernfalls riskiert er die Kündigung des Mietvertrags. Möchte der Auswanderer hingegen nur einen Teil der Wohnung untervermieten, dem Untermieter also beispielsweise nur die Küche, das Bad und einen Raum zur Nutzung überlassen, während die anderen Zimmer außen vor bleiben, kann er die Zustimmung des Vermieters verlangen.

Besonders gut stehen die Chancen dabei dann, wenn berufliche Gründe im Spiel sind. So hat der Bundesgerichtshof im Juni 2014 per Urteil bestätigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung akzeptieren muss.

Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn der Auswanderer seine Wohnung aus beruflichen Gründen nicht nutzen kann und sie mit dem Ziel untervermietet, Reise- und Wohnkosten einzusparen, bis er die Wohnung wieder übernimmt. Voraussetzung ist aber, dass der Auswanderer mindestens ein Zimmer für sich behält, die Wohnung also nur teilweise untervermietet.

Der Vermieter kann die teilweise Untervermietung nur dann verbieten, wenn die Wohnung überbelegt wäre (der Auswanderer beispielsweise eine achtköpfige Familie in einem Zwei-Zimmer-Appartement einquartiert) oder der Untermieter unzumutbar erscheint.

Aber Achtung: Untervermietung heißt nicht, dass der Auswanderer seine Wohnung als Ferienunterkunft anbieten und tageweise an Touristen darf. Bei einer solchen Nutzung kann die Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt sein, selbst wenn der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hatte.

 

  1. Die Haftung für Schäden

Der Auswanderer sollte genau prüfen, wem er seine Wohnung untervermietet. Denn der Auswanderer bleibt der Hauptmieter der Wohnung und als solcher der Vertragspartner des Vermieters. Verursacht der Untermieter einen Schaden, muss deshalb der Auswanderer dafür geradestehen.

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist, dass der Auswanderer nicht auf seine Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann. Schäden, die der Untermieter verursacht, deckt der Versicherungsschutz nämlich in aller Regel nicht ab. Ratsam ist auch, ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Inventarliste zu erstellen.

So hat der Auswanderer einen Nachweis dafür, in welchem Zustand und mit welchen Einrichtungsgegenständen er dem Untermieter die Wohnung überlasen hat. Auf diesen Nachweis kann er sich berufen, falls nach seiner Rückkehr etwas fehlen oder es zu Unstimmigkeiten kommen sollte.

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  1. Die Befristung des Untermietvertrags

Der Auswanderer sollte den Vertrag mit seinem Untermieter als befristeten Mietvertrag ausgestalten. Befristet heißt, dass von Anfang an festgelegt wird, wie lange das Untermietverhältnis bestehen wird. Damit die zeitliche Befristung wirksam wird, muss der Auswanderer sie aber begründen.

Eine rechtliche anerkannte Begründung wäre, dass der Auswanderer auf Zeit auswandert und die Wohnung nach seiner Rückkehr wieder für sich selbst braucht. Ohne eine Begründung bleibt das Mietverhältnis mit dem Untermieter auf unbestimmte Zeit gültig.

Und bei einer unbefristeten Untervermietung muss der Auswanderer Kündigungsfristen einhalten. Diese betragen drei Monate bei einer kompletten Untervermietung der Wohnung und sogar sechs Monate, wenn die Wohnung nur teilweise untervermietet war.

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Gerd Fröhlich, - Auslandskorrespondent, Gabi Naue-Rogers, - Expat in Amerika (USA) und Tobi Meissner, - Reiseblogger und Backpacker, sowie Christian Gülcan, Betreiber und Redakteur dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber zu den USA und der Greencard.

Ein Gedanke zu „Auswandern auf Zeit und die Wohnung behalten – Infos und Tipps“

  1. Hallo,
    ich werde in die USA auswandern und muss mich in D abmelden. Ich will meine günstige Mietwohnung für Heimatbesuche und event. Rückkehr behalten. Ich würde die Wohnung nicht untervermieten und regelmäßig die Miete zahlen. Ein Freund kriegt meine Schlüssel für die Wohnung und wird regelmäßig nach dem Rechten schauen. Bei der Rückkehr werde ich mich wieder in D anmelden. Dazu braucht man seit 2015 eine Vermieterbescheinigung. Kann mir der Vermieter diese verweigern, weil ich die Wohnung nach der Abmeldung in D behalten habe?
    Habe ich event. etwas übersehen bei meinem Plan? Finanzamt?
    Dankeschön.

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